OLIVANDIS - AGB - Einkauf - Seite 3
Allgemeine Einkausbedingungen der Olivandis Warenhandels GmbH:
8. Gewährleistung:
8.1 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist vor Beginn der
Fertigung zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum
Aussortieren sowie Nachbessern oder Nachliefern zu
geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar
ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder
kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der
Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die
Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In
dringenden Fällen kann er die Nachbesserung selbst
vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
8.2 Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert,
so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei
erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten
Lieferumfang. zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung
gemäß Ziff. 6 (Mängelanzeige) erst nach Beginn der
"Fertigung festgestellt, kann der Besteller Über die
Regelung in Ziff. 8.1 und in Ziff. 8.2 hinaus
Schadensersatz für Mehraufwendungen verlangen.
8.4 Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden
Waren auf Verlangen und auf seine Kosten vom
Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
8.5 Die Gewährleistung endet mit dem Ablauf von 24
Monaten seit Lieferung an den Besteller, soweit nicht
eine andere Vereinbarung getroffen ist.
8.6 Für den Fall der Ersatzlieferung des ganzen
Liefergegenstandes oder von Teilen zur
Mängelbeseitigung endet die Gewährleistungsfrist nach
Ablauf von 24 Monaten seit Ersatzlieferung bzw.
Teillieferung an den Besteller.
8.7 Der Besteller ist berechtigt, den Kaufpreis nebst
Nebenkosten solange zurückzubehalten, bis der Mangel
beseitigt ist oder bei Maschinen und technischen
Anlagen garantierte Messwerte durch ein Öffentlich
anerkanntes Ingenieurbüro nachgewiesen werden.
8.8 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt,
richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen
Vorschriften.
9. Haftung:
9.1 Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen
eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der
Lieferant nur nach Maßgabe der Ziffern 9.2 - 9.4 zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller
unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften
Lieferung, wegen Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen,
dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen
entsteht.
9.2 Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur
gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem
eingetretenen Schaden trifft. Es ist Sache des
Lieferanten, nachzuweisen, dass ihn ein Verschulden
nicht trifft.
9.3 Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger
Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischem Recht in Anspruch
genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller
insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für
den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant
finden die Grundsätze des . 254 BGB entsprechende
Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten
Inanspruchnahme des Lieferanten.
9.4 Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen
nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch
nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren
und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit
zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die
zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei
Vergleichsverhandlungen werden sich die Vertragspartner
abstimmen.
Olivandis GmbH
Vogelsanger Weg 6 D-50354 Hürth
Tel.: +49-2233-75071
Fax: +49-2233-75073
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