OLIVANDIS - AGB - Einkauf - Seite 2
Allgemeine Einkausbedingungen der Olivandis Warenhandels GmbH:
5. Zahlung und Rechnungsstellung
5.1 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
5.2 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die
Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
5.3 Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem
Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und
prüffähigen Rechnung nach Wahl des Bestellers unter
Zugrundelegung folgender Konditionen:
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage 3 %
Skonto, 30 Tage 2 % Skonto, 90 Tage netto.
5.4 Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt,
die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen
Erfüllung zurückzuhalten.
5.5 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert
werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen
ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei
Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die
Zustimmung als erteilt.
5.6 Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung
gesondert durch die Post unter genauer Angabe der
Zeichen, der Bestellung und des Lieferscheins zu
senden, wobei das Duplikat deutlich als solches
gekennzeichnet sein muss. Werden diese Vorschriften
nicht eingehalten, so gilt die Rechnung bis zur
Klarstellung bzw. Vervollständigung durch den
Lieferanten als nicht erteilt.
6. Mängelanzeige:
Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach
den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet
der Lieferant auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge.
7. Qualität und Dokumentation
7.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die
anerkannten Regeln der Technik, die
Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen
Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Bestellers.
7.2 Für Materialien, die aufgrund von Gesetzen,
Verordnungen und sonstigen Bestimmungen oder
aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf
die Umwelt, eine Sonderbehandlung in Bezug auf
Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und
Abfallbeseitigung erfahren müssen, ist der Lieferant
verpflichtet, dem Besteller mit dem Angebot spätestens
mit der Auftragsbestätigung ein vollständig ausgefülltes
Sicherheits-Datenblatt nach 91/155/EEC-2001/58/EC zu
Überlassen. Bei Änderungen in der Zusammensetzung
der Materialien oder in der Wirkung auf die Umwelt sind
dem Besteller unverzüglich neue aktualisierte Daten und
Merkblätter zuzusenden.
7.3 Soweit es sich um Chemikalien handelt, unterliegen
diese der Kennzeichnungspflicht durch den Lieferanten.
Sind in den Chemikalien entsprechend dem WHG
umweltgefährdende Stoffe (z. B.
Chlorkohlenwasserstoffe etc.) enthalten, so ist der
Lieferant verpflichtet, den Besteller spätestens mit der
Auftragsbestätigung davon zu unterrichten und darauf
hinzuweisen, wie sich diese Stoffe verhalten und in
welcher Form sie gefährdend wirken.
7.4 In besonders vereinbarten Fällen ist jeder Lieferung
ein Werkprüfzeugnis nach EN 10204-3.1 B beizufügen.
7.5 Bei Lieferungen von Maschinen und technischen
Anlagen sind die Vorschriften der Deutschen
Lederindustrie Berufsgenossenschaft ausschlaggebend.
Des weiteren sind die aktuellen
Unfallverhütungsvorschrift (UVV), die Vorschriften des
Gewerbeaufsichtsamtes sowie die VDE/VDI-Vorschriften
zu beachten. Maschinen und Anlagen müssen zudem
gemäß CE-Vorschriften erstellt sein. Eine
Konformitätserklärung ist den Unterlagen der Maschinen
und Anlagen beizufügen. Auf Wunsch muss der Lieferant
Einsicht in die CE-Unterlagen gewähren. Bei
Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen wird ein
Inbetriebnahmeprotokoll durch Besteller und Lieferant
erstellt. Der Lieferant hat alle vertraglich vereinbarten
Unterlagen mit der Maschine zu liefern. Es gelten zudem
die im Kaufvertrag vereinbarten Regelungen.
Olivandis GmbH
Vogelsanger Weg 6 D-50354 Hürth
Tel.: +49-2233-75071
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